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Satzung

SATZUNG
Neufassung vom 06. November 2021



§ 1


Der Name des Vereins lautet:

Bürgerschützenverein Stadtlohn 1482 e.V.
St. Georgius-Schützengilde

Er ist aus der im 15. und 16. Jahrhundert zur Verteidigung der Stadt in Stadtlohn entstandenen bürgerlichen Schutzgemeinschaft hervorgegangen.
Nach dem Wahlspruch "Gemeinsinn, Eintracht, Vaterlandsliebe" ist der Zweck des Vereins, in geeigneter Weise Gemeinsinn, Eintracht, Geselligkeit und Frohsinn zu beleben, in seinen Festen das Bürgerband immer inniger zu knüpfen, die Anhänglichkeit an unsere Heimat und die Liebe für das Vaterland nach unserer Väter Art und Sitte zu erhalten und zu festigen.
Der Verein hat seinen Sitz in Stadtlohn.


§ 2

Das Festlokal ist die in den Jahren 1913/14 auf Anregung des Vereins errichtete Städtische Turn- und Schützenhalle an der Dufkampstraße, die heutige Stadthalle.

Der Schützenverein und seine Mitglieder waren bei der Errichtung der Halle 1913/14 Hauptträger der Baukosten.
Dafür hat der Schützenverein das Recht erhalten, die Turn- und Schützenhalle, jetzt Stadthalle, zu jeder Zeit ohne jegliche Entschädigung oder Vergütung irgendwelcher Art zu benutzen.

Für diese Benutzung muß die Turn- und Schützenhalle (Stadthalle) sich in einem Zustand befinden, wie es für das Vereinsleben erforderlich ist. Es gehört hierzu auch das Inventar wie Tische, Bänke, Heizungs-, Licht-, Wasseranlage u. dgl..

Eine Veränderung der Turn- und Schützenhalle (Stadthalle) sowie des Platzes darf die Eigentümerin ohne die Zustimmung des Schützenvereins nicht vornehmen.
Die Unterhaltungskosten des Gebäudes und des Platzes trägt die Eigentümerin.


§ 3

Vereinsfahne ist die nachträglich zum Jubelfest 1982 im Jahre 1986 angeschaffte und kirchlich geweihte Fahne.

Die Vorderseite dieser Fahne, ein Abbild der im Weltkrieg 1945 verbrannten Fahne von 1910, zeigt das von zwei Löwen gehaltene Wappen der Stadt Stadtlohn mit den Jahreszahlen der Stiftung und Jubiläen der historischen Fahne von 1757.

Die Rückseite zeigt den heiligen Georgius, den Schutzpatron der Schützengilde, mit den Jahreszahlen 1482 (erster geschichtlicher Nachweis über die Stadtlohner Schützen) und 1982 (400-jähriges Jubiläum).

Außerdem führt der Verein als Traditionsfahnen
- die im Jahre 1757 vom Fürstbischof von Münster Clemens August gestiftete Fahne,
- eine zur Schonung dieser historischen Fahne im Jahre 1989 angeschaffte Fahne als naturgetreues Duplikat
- und die zum 1. Schützenfest nach dem 2. Weltkrieg im Jahre 1950 erworbene Fahne.


§ 4

Als Mitglied kann jeder unbescholtene männliche oder weibliche Einwohner der Stadt Stadtlohn, aufgenommen werden.

Personen, die auswärts wohnen und sich dem Verein verbunden fühlen, können ebenfalls Mitglied werden.


§ 5

Die Beitrittserklärung ist an ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu richten, dieser entscheidet über die Aufnahme.

Der Mitgliedsbeitrag wird zur nächstfolgenden Beitragserhebung erstmalig fällig.


§ 6

Jedes Mitglied ist zur genauen Befolgung der Satzung verpflichtet.


§ 7

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Austritt,
b) durch Ausschluß infolge unwürdigen Betragens innerhalb oder außerhalb des Vereins, worüber der Vorstand endgültig entscheidet,
c) infolge Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,
d) infolge Nichtzahlung der Beiträge, durch Beschluß des Vorstandes.

Die Austrittserklärung ist an ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu richten.


§ 8

Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können durch Beschluß des Gesamtvorstandes zu Ehrenmitgliedern, Offiziere zu Ehrenoffizieren und Vorstandsmitglieder in den Ehrenvorstand berufen werden.

Ehrenoffiziere werden zu den Offiziersversammlungen und Ehrenvorstände zu den Vorstandssitzungen eingeladen. Dabei haben die Ehrenvorstände bei Abfassungen von Vorstandsbeschlüssen kein Stimmrecht.


§ 9

Beim Ableben eines Vereinsmitgliedes nimmt eine Fahnenabordnung am Begräbnis teil.


§ 10

Jedes Mitglied hat den von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen.

Die Beiträge sind in den ersten drei Monaten eines jeden Kalenderjahres an den Schatzmeister des Vereins zu entrichten oder werden im Bankeinzugsverfahren erhoben.

Beiträge werden bei Erlöschen der Mitgliedschaft nicht erstattet.
Mitglieder, die ihren Wehr- oder Ersatzdienst ableisten sowie Schüler, Studenten und Auszubildende, die ihr 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zahlen auf Antrag lediglich den halben Beitrag.

Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben sowie Witwen, deren Ehegatten Mitglieder des Vereins waren und Mitglied sein möchten, zahlen ebenfalls nur den halben Beitrag. Mit Vollendung des 75. Lebensjahres sind alle Mitglieder beitragsfrei.


§ 11

Der Verein faßt seine Beschlüsse durch die Generalversammlung.

Die Beschlüsse der Generalversammlung sind für alle Mitglieder des Vereins verbindlich.


§ 12

Die Generalversammlung wählt den Vorstand.

Sie nimmt die Berichte des Vorstandes entgegen.

Sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes sowie über Änderungen und Ergänzungen der Satzung.

Sie beschließt über alle ihr vom Vorstand und von der Generalversammlung zur Beschlußfassung vorgetragenen Angelegenheiten.


§ 13

Einmal im Jahr ist eine ordentliche Generalversammlung anzuberaumen.

Außerordentliche Generalversammlungen finden statt, wenn der Vorstand eine solche für notwendig hält oder wenn wenigstens dreißig Mitglieder dieses schriftlich, unter Angabe der Gründe, beim Vorstand beantragt haben. In letzterem Fall ist die Generalversammlung innerhalb von drei Wochen einzuberufen.

Die Berufung geschieht schriftlich durch den geschäftsführenden Vorstand.

Bei Generalversammlungen muß zwischen Einladung und Tagung eine Frist von wenigstens sieben Tagen liegen.


§ 14

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.


§ 15

Die Abstimmung geschieht durch Handzeichen, falls keine andere Wahlart beantragt worden ist und von der Mehrheit der Anwesenden beschlossen wird. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereines, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.


§ 16

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden protokolliert und vom Vorsitzenden oder vom Oberst und dem Geschäftsführer unterschrieben. Auf Wunsch können die Mitglieder die Protokolle einsehen.


§ 17

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.

Die Wahl sämtlicher Vorstandsmitglieder (außer den geborenen Mitgliedern; siehe § 19 unten) erfolgt in der ordentlichen Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Eine Pflicht zur Annahme der Wahl besteht nicht.


§ 18

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

a) der Vorsitzende (Präsident)
b) der Oberst (stv. Vorsitzender)
c) der Major
d) der Geschäftsführer
e) der Schatzmeister
f) der Schriftführer.

Diese sechs Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Mehrere Vorstandsämter können in einer Person vereinigt werden. Der geschäftsführende Vorstand muß aber mindestens aus vier Mitgliedern bestehen.

Die Vorstandsmitglieder zu a) bis f) werden auf Zeit gewählt. Das Amt endet durch Rücktritt oder Abberufung durch Beschluß der Mitgliederversammlung (Stimmenmehrheit).

Nach Ablauf von sechs Jahren, gerechnet vom Tage der Generalversammlung an, in der sie gewählt wurden, haben die Vorstandsmitglieder der Generalversammlung die Vertrauensfrage zu stellen.


§ 19

Der erweiterte Vorstand besteht aus

a) bis zu 11 gewählten Mitgliedern
b) sowie zwei gewählten Jugendvertretern und
c) den unten aufgeführten geborenen Mitgliedern.

Um eine gleichmäßige Arbeit des Vorstandes zu gewährleisten, werden die 11 unter a) genannten Mitglieder in zwei Gruppen eingeteilt, deren Gruppe A bis zu fünf Mitglieder und deren Gruppe B bis zu sechs Mitglieder umfaßt. Diese werden für die Dauer von 2 Jahren in den Vorstand gewählt.
Jeweils abwechselnd scheidet in geraden Jahren die Gruppe A, in ungeraden Jahren die Gruppe B aus dem Vorstand aus.

Die zwei Vertreter der Jungschützen (b) werden ebenfalls für die Dauer von zwei Jahren in den Vorstand gewählt und dürfen zum Zeitpunkt ihrer Wahl das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Amtszeit der zwei Jungschützen ist an die der Gruppe B gebunden.

Ausscheidende Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Beendigung seiner Wahlperiode aus dem Vorstand aus, so kann für die restliche Amtszeit der Vorstandsgruppe, der er angehört hat, auf der nächsten Generalversammlung ein Ersatzmann gewählt werden.
Die Amtszeit dieses Ersatzmannes ist auf die Amtszeit der Vorstandsgruppe, in die er gewählt wurde, begrenzt.

Geborene Mitglieder des erweiterten Vorstandes (c) sind die amtierende Majestät, der jeweilige Bürgermeister der Stadt Stadtlohn, die vier Hauptleute, der Rittmeister und der Sprecher der Fahnenoffiziere.

Alle Mitglieder sind stimmberechtigt.


§ 20


Der Vorstand vertritt den Verein in allen seinen Angelegenheiten.

Er verwaltet das Vermögen des Vereins, bringt seine Beschlüsse und die der Generalversammlung zur Ausführung, ordnet die Feste und Versammlungen an, leitet sie und wacht über die Aufrechterhaltung der Satzung.

Er wählt aus seinen Reihen:

a) einen Hallen- bzw. einen Zeltmeister, der für die entsprechende Ausschmückung der Hallenräume zu den Veranstaltungen und Festen verantwortlich ist

b) einen Archivar, der das bestehende Archiv verwaltet, sich um die Erforschung der Vereinsgeschichte bemüht und alle für die Nachwelt interessanten Schriftstücke, Dokumente, Berichte und Fotos dem Archiv neu hinzuordnet

c) einen Zeugmeister, der für die Ausrüstung der Schützen und Offiziere zuständig ist und das Sachvermögen der Vereins verwaltet

d) einen Pressewart, der für die Presseberichte und die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins verantwortlich ist.

Der Vorstand ernennt die für die Feste erforderlichen Ausschüsse, die seinen Weisungen zu folgen verpflichtet sind, entwirft die Voranschläge, stellt die Festordnung auf und fördert nach bestem Ermessen das Wohl des Vereins.

In allen nicht der Beschlußfassung durch die Generalversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten hat der Vorstand selbständig zu beschließen und zu handeln.


§ 21

Über allen Verhandlungen in den Vorstandsversammlungen soll ein Protokoll aufgenommen und allen Mitgliedern des Vorstands zugänglich gemacht werden.


§ 22

Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Im Innenverhältnis gilt, daß darunter der Vorsitzende oder der Oberst sein muß.


§ 23

Der Vorstand berät kollegial und faßt seine Beschlüsse durch Stimmenmehrheit.

Gleichheit der Stimmen bedeutet Ablehnung.

Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.

Findet sich diese Zahl nicht ein, so kann die nächste Vorstandsversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden gültig beschließen. Es muß jedoch bei der zweiten Einladung auf die Folgen des Ausbleibens ausdrücklich aufmerksam gemacht werden.


§ 24

Wenn der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder gegen die Satzung handeln oder durch grobe Nachlässigkeit das Wohl des Vereins wesentlich gefährden, so steht es der Generalversammlung frei, die Betreffenden zu entlassen.


§ 25

Der Vorsitzende oder der Oberst leitet die Sitzung und die Geschäfte des Vorstandes. Er führt in den Generalversammlungen den Vorsitz.


§ 26

Geschäftsführer und Schriftführer erledigen den gesamten Schriftverkehr des Vereins und sind für die Gesamtorganisation aller Veranstaltungen verantwortlich.

Die Arbeitsschwerpunkte des Geschäftsführers liegen in der Organisation und die des Schriftführers in der Bearbeitung des Schriftverkehrs.


§ 27

Der Schatzmeister führt die Kassenbücher und wickelt die Kassengeschäfte ab.
Seiner Aufgabe muß er pünktlich und sorgfältig nachkommen.
Die Kassenbestände sind sicher und zinstragend anzulegen.
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Vorstand hat wenigstens einmal im Jahr eine Prüfung der Kasse und der Rechnungsbücher zu veranlassen und sie der ordentlichen Generalversammlung zur Einsicht, Prüfung und Entlastung vorzulegen.

Sämtliche Zahlungsanweisungen haben außer der Unterschrift des Schatzmeisters die des Vorsitzenden oder die des Oberst zu tragen.


§ 28

In der Regel soll jedes Jahr - traditionsgemäß im Sommer - das Schützenfest in althergebrachter Weise gefeiert werden. Die nähere Entscheidung hierüber trifft die Generalversammlung.
Den Ablauf des Festes bestimmt der Vorstand.


§ 29

Der Oberst ernennt die Fahnenoffiziere, den Rittmeister und die Adjutanten und besetzt die sonstigen Stellen.


§ 30

Die Führung des Bataillons obliegt dem Major.

Das Bataillon besteht aus vier Kompanien, der Dufkamptor-, der Eschtor- , der Mühlentorkompanie und der Hauptwache (Juniorenkompanie).

Die Einteilung geschieht durch den Vorstand, und es bleibt seinem Ermessen überlassen, inwieweit Wünsche einzelner beachtet werden können, einer bestimmten Kompanie anzugehören.

Jede Kompanie hat einen Hauptmann, einen Oberleutnant, einen Leutnant und einen Hauptfeldwebel.
Sie werden von der Kompanie unter Leitung des Oberst oder des Majors aus ihrer Mitte gewählt.
Die Funktion eines Leutnants kann je nach Personalstärke entfallen.


§ 31

Kein Mitglied ist verpflichtet, eine andere Aufgabe als die eines Bürgerschützen zu übernehmen.

Hat das Mitglied aber eine Wahl angenommen, so bleibt es zu den betreffenden Dienstleistungen verbunden. Legt es ohne triftigen Grund, über den der Oberst zu entscheiden hat, den einmal angenommenen Posten nieder, so ist es für die Dauer des zeitigen Festes ausgeschlossen.


§ 32

Zu den Offiziersversammlungen hat der Oberst oder der Major sämtliche Offiziere und Feldwebel einzuladen.

Der Oberst oder der Major sind verpflichtet, eine Versammlung anzuberaumen, wenn mindestens zehn Mitglieder des Offizierscorps dieses beantragen.


§ 33

Als Uniform wird Anzug, Hut mit blau-weißem Band und Feder und Bandelier in den städtischen Farben "Blau-Weiß" mit schwarzer Tasche getragen.

Die Offiziere tragen blau-weiße Schärpe, Achselstücke und Hosenbiesen sowie Hut mit Federbusch.

Die Vorstandsmitglieder, außer den Offizieren unter ihnen, erscheinen in schwarzem Anzug mit blau-weißer Schärpe und Zylinder mit blau-weißem Band.


§ 34

Das Bandelier mit Tasche für die Schützen, die Degen, Achselstücke, Hosenbiesen und Federbüsche für die Offiziere, werden vom Verein geliefert.

Diese sind direkt nach Ausscheiden aus dem Offiziersamt bzw. bei Beendigung der Mitgliedschaft dem Zeugmeister zurückzugeben.

Für Beschädigungen ist das Mitglied haftbar.

Für die sonstige Ausrüstung hat jedes Mitglied selbst zu sorgen.


§ 35

Jedes Mitglied sollte an den angeordneten Vorübungen und Zügen vorschriftsmäßig teilnehmen. Etwaige Gesuche um Befreiung hiervon sind rechtzeitig schriftlich beim Oberst oder Major anzubringen, der die Entscheidung trifft.


§ 36

Im Verlauf des Schützenfestes findet das Königsschießen - Vogelschießen - statt.

Das Recht, auf den Vogel zu schießen, hat jedes Mitglied des Vereins, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Vorstand.

Zuerst schießt der alte König, dann der Vorsitzende, der Oberst, der Major, der übrige Vorstand und das Offizierscorps, danach die einzelnen Kompanien.

Als Königsschuß gilt der Abschuß des letzten Stückes des Vogels. Wer ihn getan hat, ist König.

Wenn der Königsschuß gefallen ist, wird der neue König verkündigt.

Zur äußeren Bestätigung seiner Würde legen ihm der Vorsitzende und der Oberst die Königskette um.

Der König wählt alsdann, nach Beratung mit dem Vorstand, die Königin. König und Königin wählen anschließend das Throngefolge.

Die Überbringung der Botschaft an die Königin erfolgt durch den Rittmeister und seine Adjutanten.


§ 37

Der König erhält aus der Vereinskasse eine vom Vorstand vor dem Fest zu bestimmende Geldsumme.

Diese darf nur zur Bestreitung der Kosten des Hofes auf dem Thron während des Festes verwendet werden.

Die Kosten der dem Hofe zur Verfügung zu stellenden Wagen werden aus der Vereinskasse bestritten.


§ 38

Der König stiftet dem Verein nach dem Fest nach althergebrachter Sitte ein aus Edelmetall bestehendes Erinnerungszeichen für die Königskette und die Königin einen Edelstein zur Einarbeitung in das Diadem.

Vom Verein erhält der König einen Königsorden als Andenken.


§ 39

Über die Bewirtung zu den Festlichkeiten entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.


§ 40

Die Auflösung des Vereins ist nur dann zulässig und wirksam, wenn solche vom Vorstand oder einem Drittel der Mitglieder beantragt und dann in zwei, mit vierzehntägigem Zwischenraum abzuhaltenden Generalversammlungen mit einer Mehrheit von Drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen wird.


§ 41

Ist die Auflösung endgültig beschlossen, so soll das vorhandene Vereinsvermögen zehn Jahre lang aufgehoben werden.

Bildet sich in dieser Zeit auf der Grundlage der geltenden Satzung ein neuer Schützenverein in der Stadt Stadtlohn, so erhält dieser das gesamte Vermögen. Andernfalls fällt das Vermögen - mit Ausnahme der Königskette, der Vereinsfahne und der Traditionsfahnen - einer caritativen Einrichtung zu.

Die Königsketten, die Vereinsfahne und die Traditionsfahnen werden der Stadt Stadtlohn als historisches Andenken zu getreuen Händen übertragen.

Die Kette darf unter keinen Umständen veräußert, verändert oder eingeschmolzen werden.

Der letzte Vorstand ist jedoch verpflichtet, für die sorgfältige Durchführung dieser Bestimmungen zu sorgen.


Stadtlohn, den 06. November 2021


Jörg Wessels (Präsident)
Uwe Stapper (Oberst)
Markus Plate (Major)
Dr. Tobias van Almsick (Geschäftsführer)
Florian Heuer (Schatzmeister)
Jochen Rickers (Schriftführer)











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